Grabpflege

Wir bieten Ihnen zuverlässige und liebevolle Pflege und Gestaltung der Gräber auf dem St.Annen-Friedhof Dahlem und dem Waldfriedhof Hüttenweg an.

Gerne erstellen wir Ihnen individuelle Angebote nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Grabpflege

1. Grundsätze

Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung ausgeführt.

  •         Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der

             Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden

             sind auf vorsätzliches, oder grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners

             zurückzuführen.

  •        Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt,

             wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten

             bzw. erfordern.

  •         Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (2. B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm,

             schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht.

              Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten

             (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs

             der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor

            Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.

2. Grabpflege/ Gießen, soweit bestellt

Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.

  •         Die gärtnerische Pflege umfasst: in regelmäßigen Abständen das Säubern und Abräumen

             der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen

             Gesichtspunkten, Gießen und Düngen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

  •         Arbeiten am Grabstein und der Steineinfassung (Steinreinigung, Neuverlegung, etc.)

             gehören nicht zur Grabpflege.

3. Bepflanzung und Grabpflege

Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:

  •         Abfahren nicht benötigter Erde;
  •         Saisonale Bepflanzung, soweit bestellt, dafür benötigte Pflanzen, Erde, Dünger und Arbeitszeit;
  •         Auffüllen der Grabstätte mit Füllboden und Graberde;
  •         Verlegen von Trittplatten;
  •         Arbeiten anlässlich von Bestattungen;
  •         Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Pflegearbeiten gehören

              (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt [soweit mehr als der                   jährliche Erhaltungsschnitt nötig ist]

              Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);

  •         vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers

              oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung. Ein erneutes Anwachsen der zuvor entfernten                             Pflanzen wird nicht garantiert;

4. Vertragsdauer/Zahlungen

Die Grabpflege verlängert sich nicht automatisch, sondern wird im Januar bzw. Februar angeboten bzw. in Rechnung gestellt.

  •         Die Grabpflege ist bis zum 15.03. des aktuellen Jahres zu zahlen oder abzusagen. Erfolgt keine                    fristgerechte Absage, gilt der aktuelle Vertrag als angenommen;
  •         Erfolgt nach der 2.Mahnung keine sofortige Zahlung, wird jede Pflege umgehend eingestellt;

5. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. Sie bedürfen aber auf jedem Fall der

Schriftform (email);

 

23.01.2020

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